Satzung des Clubs für Treib- und Hütehunde e.V.

(Fassung von 10/2015)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Club für Treib- und Hütehunde“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Seukendorf.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck und Ziele des Vereins

 Der Verein baut auf die Ziele, Ideale und Arbeit der am 26.04.1879 in Hannover gegründeten,

und von den Nationalsozialisten aufgelösten, Delegierten Commission auf.

Die Grundlagen dieses ersten deutschen Kynologischen Dachverbandes von 1879 sind somit auch Bestandteil unserer Bestrebungen. Insoweit sieht sich der Verein als mittelbarer Nachfolger der zwangsweise aufgelösten Delegierten Commission von 1879 aus Hannover. Hier insbesondere auch die Bestrebungen der ersten Delegierten Commission von 1879, die zur ersten Gründung der Federation Cynologique Internationale (FCI) am 22.05.1911 in Paris führte.

Das Ziel ist also:

 

Die Förderung einer verantwortungsvollen und seriösen Rassehundezucht,

aus Leidenschaft und Liebe zum Hund.

Mit dem Hauptaugenmerk auf das Wohl des Hundes, seiner Gesundheit, seines Wesens unter

Berücksichtigung und Förderung der jeweiligen Rassen und ihrer Leistungsfähigkeit,

bei Beachtung der modernen Erkenntnisse der Medizin und Forschung.

Dies in Übereinstimmung zu dem Artikel 2 der Statuten der FCI.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht:

Die Züchter umfassend zu allen Fragen der Hundehaltung, Hundezucht zu informieren und zu schulen. Aufbauend auf den neusten Erkenntnissen der Medizin, Genetik, Erb- und Verhaltenslehre.

Die umfassende und unnachgiebige Kontrolle der Einhaltung der FCI-Standards und Zuchtregeln bei den angeschlossenen Züchtern.

Erstellen einer Zuchtordnung, die auf den Mindestanforderungen der FCI aufbaut, jedoch in der Konzentration auf das Wohl des Tieres, aufbauend auf modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen, diese Regelungen zum bestmöglichen Ergebnis im Sinne der einzelnen Rassen, ausbaut.

Das Durchsetzen und die Kontrolle der Einhaltung der Zuchtordnung bei den angeschlossenen Züchtern, welche sich durch ihre Mitgliedschaft dieser Ordnung unterstellen.

Das Führen des deutschen Hundestammbuches für vereinskonform gezüchtete Hunde.

Die Ausstellung von Ahnentafeln für gezüchtete Hunde unter den Regeln des CfTrH. Sowie die Einschreibung der geborenen Welpen und der phänotypisierten Hunde in das Zuchtbuch des Vereins.

Veranstaltungen, Informationsschriften und regelmäßige Sitzungen.

Durch Ausstellungen und Zuchtschauen, die über den Stand der Hundezucht informieren und auch den Welpen- und Hundekäufer einbeziehen. So wird auch die Kontrolle der Zuchtergebnisse auf eine breitere Grundlage gestellt.

Die Aufnahme jedes Hundehalters in den Verein, der die Ziele und Ideale des Vereins akzeptiert. Um so zu einer Verbesserung des Wissens- und Kenntnisstands, einem besseren Verständnis der Beziehung zwischen Mensch und Hund, einer besseren Einbindung des Hundehalters in das Alltagsleben, beitragen zu können.

Unterstützung und Hilfestellung in Bezug auf sportliche Betätigungen.

Informationen und Hilfe zu Vertrags-, Haltungs-, Gesundheits-, Zuchtfragen zur Verfügung stellen.

Bestrebungen zur Mitgliedschaft, Kooperation und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der FCI. Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Satzung der FCI und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.    

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einer Geschäftsführung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden; diese dürfen auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind.

Die gesamte Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig.  

Die für die im Sinne des Vereins entstandenen Kosten, Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen können jedoch in tatsächlich anfallender Höhe erstattet werden.

Der Verein kann für arbeitsintensive Vereinstätigkeiten die außerhalb des Vorstands geleistet werden, eine Aufwandsentschädigung zahlen. Bei diesen Entschädigungen, und auch bei der sonstigen Beschäftigung von Mitarbeitern, ist streng auf eine Vergütung innerhalb der ortsüblichen und tariflichen Vergütungen zu achten.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen um die Gefährdung der Gemeinnützigkeit zu verhindern.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele zu unterstützen. Natürliche Personen müssen volljährig sein.

Der Verein bietet vier Arten der Mitgliedschaft an.

1.       Die normale Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft richtet sich an Züchter. Diese müssen sich den Zielen der Satzung und auch der Zuchtordnung unterwerfen, ein Verstoß gegen die Zuchtordnung kann Vereinsausschluss nach sich ziehen. Mitglieder sind mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag. Die Mitglieder der normalen Mitgliedschaft haben volles Antrags-, Stimm-, Rede-, und Wahlrecht.

2.       Fördermitgliedschaft für Hundehalter und Hundefreunde:

Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch teilnehmen. Die Fördermitgliedschaft kann schriftlich oder auch per Internet beantragt werden.

3.       Die Vereinsmitgliedschaft:

Diese ermöglicht den Vereinen und Firmen, die Zugehörigkeit zum Verein öffentlich kenntlich zu machen und den Zugang zu den Leistungen des Vereins. Auch die Vereinsmitglieder müssen sich den Zielen und Zweck des Vereins gemäß dieser Satzung unterwerfen. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag. Die Züchter, welche Mitglieder des beitretenden Vereins sind, benötigen jedoch zur Inanspruchnahme der Eintragung in das Zuchtbuch des Vereins und für die Ausfertigung von Ahnentafeln eine selbstständige Mitgliedschaft im Verein. Nur so kann eine wirksame Zuchtkontrolle und Einhaltung der Zuchtordnung erfolgen. Vereinsmitglieder haben volles Antrags-, Stimm-, Rede-, und Wahlrecht.

4.       Die Familienmitgliedschaft:

Zu den Mitgliedsarten 1-3 bietet der Verein noch eine vergünstigte Familienmitgliedschaft an. Diese soll Familienmitgliedern des Mitglieds einen günstigen Zugang zum Verein ermöglichen. Familienmitglieder haben bei einer Mitgliedsversammlung nur Teilnahmerecht, kein Antrags-, Stimm-, Rede-, oder Wahlrecht.

Der Austritt bei allen Mitgliedsarten ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Wenn ein Mitglied, Vereinsmitglied, Fördermitglied oder Familienmitglied,

gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,

dem Verein geschadet oder sich unsportlich, ehrenrührig verhalten hat,

trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt,

so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt. Ein weiteres Verwenden von Logo, Name oder Formularen des Vereins ist dem Mitglied bis zur Entscheidung untersagt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 Von den allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Kinder sind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr von der Beitragspflicht befreit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

1.            Mitgliederversammlung

2.            1.Vorstand

3.            2. Vorstand

4.            Schatzmeister/Kassier

5.            Zuchtbuchamt

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter/in – welcher vom Vorstand bestimmt wird  geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder benennt der Vorstand keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Bei Mitgliedern die eine Email-Adresse angegeben haben ist auch eine Einladung auf dem Elektronischen Weg möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der Ordnungen des Vereins, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn diese Anträge dem Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden.

Die Mitgliedsversammlung ist in der Regel nicht öffentlich.

Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Dieser wird auf der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter berufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handheben getroffen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für eine Satzungsänderung, einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, oder eine von Mitgliedern beantragte Änderung einer der Ordnungen des Vereins, ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

In der Mitgliederversammlung haben folgende Mitglieder Stimmrecht, siehe §4. Eine Bevollmächtigung, Übertragung oder Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Mitgliederstimmen sind nur selbst persönlich abgegeben gültig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einsehen.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von § 7 Absatz 10 die Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen.

Der Schatzmeister/Kassier hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Stand der Vereins und seiner Finanzen zu geben.

Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Kassenbericht des Schatzmeisters/Kassiers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 9 Aufgaben

 1. Vorsitzende/r im Sinne des § 26 BGB und der 2. Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je alleine vertreten. Entscheidungen mit Kosten oder absehbaren Risiken von über 500,00 € benötigen eine schriftliche Information (die auch elektronisch versandt werden kann). Der 2. Vorsitzende hat diese zu prüfen und auch zu archivieren. Bei Bedenken oder Widerspruch ist zuerst im Rahmen einer Vorstandssitzung an einer Klärung zu arbeiten.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Vorstandmitglieder sowie Schatzmeister und Zuchtbuchführer werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Rücktritt beider Vorstandsmitglieder ist eine Mitgliederversammlung an einem Samstag innerhalb von vier Wochen, bei Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, in Seukendorf einzuberufen.

Der 1. Vorsitzende ist in Entscheidungsfragen einzeln gleichermaßen Zeichnungs- und Entscheidungsberechtigt wie der 2. Vorsitzende.

Der 2. Vorsitzende ist in Entscheidungsfragen einzeln gleichermaßen Zeichnungs- und Entscheidungsberechtigt wie der 1. Vorstand.

Der Schatzmeister/Kassier ist für die Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Es ist auf ein öffentliches Geldinstitut zu hinterlegen.

Der Zuchtbuchführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches, und Ausstellung der erforderlichen Ahnentafeln, Urkunden. Eintragung von Untersuchungsergebnissen, Auswertungen der Röntgenergebnisse und der Zuchttauglichkeit in die Ahnentafeln.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Absatz 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für Belange des Tierschutzes für Hunde im Inland zu verwenden.

 

§ 11 Veröffentlichung

1.Die Satzung ist öffentlich ausgehängt und bedarf somit keiner weiteren Veröffentlichung.

2. Mitglieder und neue Mitglieder im den Verein erhalten nur auf Wunsch einen Ausdruck dieser Satzung.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.